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(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
StGB § 80 vor dem 01.01.2017: "Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."
Wer den Straftatbestand "Vorbereitung eines Angriffskrieges" klammheimlich im StGB löscht, der plant offensichtlich genau das.
Als Ersatzparagraph dient heute VStGB § 13. Der Unterschied: früher konnte jede Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten. Heute nur noch der Generalbundesanwalt und der hat seit 4. März dasselbe Parteibuch (FDP) wie sein Vorgesetzter Marco Buschmann und wenn der es ablehnt, macht es niemand.
Der Jurist Dr. Ralf Hohmann hat gemeinsam mit den zwei Vorsitzenden der DKP, Wera Richter und Patrik Köbele, Verfassungsbeschwerde gegen die im Zuge des Ukraine-Krieges erfolgte Änderung von § 130 des Strafgesetzbuches eingelegt. Sie argumentieren, dass die Neufassung des Paragrafen gegen „Volksverhetzung“ einen Verstoß gegen die grundgesetzlich gesicherte Meinungsfreiheit und die ebenso grundgesetzlich vorgeschriebene Bestimmtheit eines Gesetzes darstellt. Zudem wird kritisiert, dass die Verfahrensweise der parlamentarischen Beschlussfassung als sogenanntes „Omnibus-Gesetz“, also als Anhang eines anderen Gesetzes ohne inhaltlichen Bezug und ohne die sonst übliche parlamentarische Befassung, spätabends „durchgepeitscht“ worden sei. Die Verfassungsbeschwerde liegt den NachDenkSeiten vor.
Der neue § 130 ist eine Gefahr für die kritische Diskussion
26.10.2022
Von Elisa Hoven
Wer sich zu umstrittenen Konflikten der Gegenwart äußert, muss künftig mit Freiheitsstrafen rechnen: Die Neufassung der Volksverhetzung in § 130 bedroht die kritische Auseinandersetzung, sagt Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven. Über die politische Wahrheit dürften nicht Amtsgerichte entscheiden.
"Weg mit dem Maulkorb": DKP-Kommunisten klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen § 130 StGB
13.08.2023
Drei Mitglieder der DKP, darunter die beiden Vorsitzenden Wera Richter und Patrick Köbele, haben vergangene Woche Verfassungsbeschwerde gegen den neuen Absatz 5 des § 130 StGB eingereicht, der nach ihrer Auffassung jede kontroverse Debatte über historische und zeitgeschichtliche Ereignisse unterbinden wird.
„Verharmlosung" von Kriegsverbrechen -Kriminalisierung des politischen Gegners
31.10.2022
Von Gerhard Strate
Indem der Bundestag am 20. Oktober den Volksverhetzungsparagraphen dahingehend verschärfte, dass nun bestraft werden kann, wer Kriegsverbrechen „billigt, leugnet oder gröblich verharmlost“, hat er der Gesinnungsjustiz Tür und Tor geöffnet. Schon die öffentlich gestellte Frage, ob sich ein Kriegsgeschehen so oder anders abgespielt hat, könnte künftig zu einer Verurteilung führen.
Deutschland beschränkt Meinungsfreiheit per Gesetz
26.10.2022
Von Thomas Oysmüller
Im Eiltempo hat der Bundestag ohne Ankündigung und ohne Verfahren das Strafrecht verfasst. „Volksverhetzung“ kann jetzt leichter gestraft werden. Das Gesetz sei ein direkter Anschlag auf die Meinungsfreiheit, sagen Kritiker.