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Artikel 1 Rechtsschöpfung durch entsprechende Anwendung der Strafgesetze
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§ 2
Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft.
„Verharmlosung" von Kriegsverbrechen -Kriminalisierung des politischen Gegners
31.10.2022
Von Gerhard Strate
Indem der Bundestag am 20. Oktober den Volksverhetzungsparagraphen dahingehend verschärfte, dass nun bestraft werden kann, wer Kriegsverbrechen „billigt, leugnet oder gröblich verharmlost“, hat er der Gesinnungsjustiz Tür und Tor geöffnet. Schon die öffentlich gestellte Frage, ob sich ein Kriegsgeschehen so oder anders abgespielt hat, könnte künftig zu einer Verurteilung führen.
Deutschland beschränkt Meinungsfreiheit per Gesetz
26.10.2022
Von Thomas Oysmüller
Im Eiltempo hat der Bundestag ohne Ankündigung und ohne Verfahren das Strafrecht verfasst. „Volksverhetzung“ kann jetzt leichter gestraft werden. Das Gesetz sei ein direkter Anschlag auf die Meinungsfreiheit, sagen Kritiker.