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#StGB #Angriffskrieg #Vorbereitung #Völkerstrafgesetzbuch

"Vorbereitung eines Angriffskrieges" (StGB § 80)

Artikel 26 Abs. 1 GG:

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html


StGB § 80 vor dem 01.01.2017: "Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Alt: https://archive.is/Pot2S
Neu: https://archive.ph/NUaXy

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__80.html

Wer den Straftatbestand "Vorbereitung eines Angriffskrieges" klammheimlich im StGB löscht, der plant offensichtlich genau das.

Als Ersatzparagraph dient heute VStGB § 13.
Der Unterschied: früher konnte jede Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten. Heute nur noch der Generalbundesanwalt und der hat seit 4. März dasselbe Parteibuch (FDP) wie sein Vorgesetzter Marco Buschmann und wenn der es ablehnt, macht es niemand.

https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__13.html
#StGB #Angriffskrieg #Vorbereitung #Völkerstrafgesetzbuch

"Vorbereitung eines Angriffskrieges" (StGB § 80)