Nach Sichtung des Beschlusses des VG Schleswig-Holstein ist meine Euphorie doch etwas reduziert. Ich hatte gehofft, dass mit diesem Beschluss nunmehr die Möglichkeit eigeräumt wird, gegen die Anforderung des Immunitätsnachweises Widerspruch einzulegen und dadurch das Verfahren weiter in die Länge ziehen zu können.
Das ist jedoch leider meiner Ansicht nach nicht der Fall:
Nach den Beschlussgründen hat es den Anschein, als sei dieser Beschluss nur auf solche Fälle anwendbar, bei denen das GA die Vorlage eines Nachweises mit sofortiger Vollziehung anordnet und dadurch die Form eines Verwaltungsaktes wählt. Ein solches Schreiben habe ich bisher noch nicht gesehen.
Diesem Vorgehen hat das Gericht eine Absage erteilt. Aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs hatte dieses Schreiben die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes (VA) erhalten. Die Anforderung eines Nachweises könne nicht in Form eines VA vorgenommen werden, sondern sei eine vorbereitende Verfahrenshandlung. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass erst die Anordnung eines Betretungsverbotes in Form eines Verwaltungsaktes mit gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ergehe. Für die Anforderung des Nachweises in Form eines Verwaltungsaktes habe die Behörde keine gesetzlich vorgesehene Kompetenz.
Das bedeutet, dass grundsätzlich auch nach Auffassung des VG SH erst gegen die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes Widerspruch eingelegt werden kann, dann allerdings verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Sehr hilfreich ist der Beschluss für all die Fälle, in denen das GA die Anforderung des Nachweises in Form eines Verwaltungsaktes vornimmt mit Anordnung des Sofortvollzugs.
🔷Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
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