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Seit 01.01.2023 sind die §1889-1921 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ersatzlos wegefallen. (Kommerzieller Hintergrund: Ist der Rückversicherer ausgestiegen? Dies bedeutet eine Haftungsverlagerung auf die Ausführenden bei der Durch- und Umsetzung von Betreuungsverfahren).
Weggefallen ist u.a.:
§ 1896 (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Dies bedeutet im Umkehrschluss: "Es darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Volljährigen bestellt werden."