🔺Aus meiner aktuellen Praxis🔺
"GEFÄLLIGKEITSATTESTE" (Teil 2/4):[...]
Und so wurde meinem Mandanten die ärztliche Zulassung („Berufsausübungsbewilligung“ gem.
Art. 36 i.V.m. 38 MedBG) kürzlich (Ende Oktober 2024) mit unschweizerischer Unerbittlichkeit entzogen: also wegen 3 (medizinisch vertretbaren) Attesten, die er 3 Jahre zuvor ausgestellt hatte.
Der Zulassungsentzug erfolgte sogar mit sofortiger Wirkung. d.h.: Selbst der längst eingereichte Rekurs sollte keinen Aufschub dieser gnadenlosen Massnahme bewirken dürfen (sog. „Entzug der aufschiebenden Wirkung“).
Eine derart krasse Anordnung darf nach Schweizer Gerichtspraxis nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden, nämlich zur Verhinderung nicht anders abwendbarer konkreter Gefahren.
Die Folgen für den Arzt:
Sofortiger Einkommensverlust, täglich wachsende Schulden (CHF 50‘000 / Monat); kaum abwendbarer Konkurs. All dies für einen Hausarzt von über 2'000 Patienten, Arbeitgeber von 6 Personen und Vater von 4 Kindern.
So konnte dieser Arzt mit seiner Familie
keine Frohe Weihnachten feiern; und seine Angestellten und viele seiner Patienten auch nicht.
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Fortsetzung folgt morgen, 3.1.2025 / 16:00]