RICHTLINIE 2006|126 EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 13
Aquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen.
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Aquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4. 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.
2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
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