1. Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. 2. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. 3. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig. 4. Der von einer Stadt bewusst durch "privaten Dienstleister in Uniform der Polizei" erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar.
“Heiliger Erzengel Michael, verteidige uns im Kampf. Sei unsere Verteidigung gegen die Bosheit und die Schlingen des Teufels. Gott möge ihn zurechtweisen, so bitten wir demütig, und du, Fürst der himmlischen Heerscharen, wirf den Satan und alle bösen Geister, die in der Welt umherziehen und das Verderben der Seelen suchen, durch die Kraft Gottes in die Hölle. Amen.”