💽 ePA - elektronische Patientenakte - Teil 4️⃣🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿
Aus aktuellem Anlass:
🗣️ Man muss aktiv werden und widersprechen.
ℹ️ Zu beachten: (meist) kann aus
2️⃣ Widerspruchsarten gewählt werden:
🔠🔤vollständig oder
🔠🔤teilweise🔴 Ein zusätzlicher schriftlicher Wiederspruch kann zzgl. als Abfrage genutzt werden (
doppelt-opt-out).
🔵 Ein Punkt (kann) im 'ePA-Online-Wiederspurchs-Antrag' außen vor bleiben:
🔹Die Löschung der (bisher) gespeicherten personenbezogenen Daten🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃Beispiel: Musterschreiben ✍🏻
Name
Straße
Ort
Krankenkasse …
Persönlich an die Geschäftsleitung
Straße
00000 Ort
Fax: 0....
Ort, 00.00.2024
Vollständiger Widerspruch gegen die Anlegung einer elektronischen PatientenakteSehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte der Person „Vorname Nachname" [ Versichertennummer: P..... ] vollständig widersprochen.
Eine eventuell bereits angelegte elektronische Patientenakte ist zu löschen.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde und einen Eilantrag gegen Regelungen zur elektronischen Patientenakte abgewiesen.
Als Begründung wurde genannt, dass die Akte für Patienten freiwillig sei.
Daher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine elektronische Patientenakte unerwünscht ist und abgelehnt wird.
Zudem wird verwiesen auf § 335 SGB V in der Fassung des PDSG:(3) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1, Satz 2 bewirkt oder verweigert haben.
Die von der Bundesregierung vorgesehene Möglichkeit des Opt-out/ Widerspruchs, nachdem die ePA angelegt wurde, findet hier - in diesem Fall - keine Anwendung, da die Akte nicht angelegt werden darf.
Bitte bestätigen Sie schriftlich, dass der legitime Wille des Versicherten umgesetzt und die elektronische Patientenakte
NICHT angelegt wird.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
…
🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃#ePA#elektronische #Patienten #Akte🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃🌿🍃