Zur Zeit gehen die Windpocken an Schulen um, wie ich nun wiederholt gehört habe. Nach den Empfehlungen des RKI bedeutet dies für die Kontaktpersonen der Gruppe
„Ungeimpft oder keine dokumentierte Impfung
UND
anamnestisch keine Windpocken oder unklare Windpockenanamnese“ bedeutet dies
in den ersten fünf Tagen seit dem Kontakt:
• sofortige
Inkubationsimpfung**
• Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkubationszeit (16 Tage) für Ungeimpfte ohne Nachweis über bestehende Immunität (s.o.)
• Wiederzulassung bei Nachweis von Immunität (s.o.)
• Wiederzulassung nach Inkubationsimpfung nur, sofern kein Kontakt zu Risikopersonen besteht. Als Risikopersonen gelten: ungeimpfte Schwangere ohne Varizellen-Anamnese, immunkompromittierte Patienten mit unsicherer oder fehlender Varizellen-Immunität.
bei mehr als fünf Tagen nach dem Kontakt:
• sofortige
Impfung (ist allerdings zunächst ohne Einfluss auf die Wiederzulassung)
• Ausschluss für die Dauer der mittleren Inkubationszeit (16 Tage)
• Wiederzulassung bei Nachweis bestehender Immunität (s.o.).
Was geschieht nun mit denen, die sich nicht impfen lassen oder sich noch anstecken? - Sie gälten unbefristet als Kontaktpersonen, Angehörige der Risikogruppe und Ansteckungsgefährder, weil ein Kontakt mit anderen Angehörigen der Risikogruppen nicht ausgeschlossen werden kann.
Dies läuft auf ein unbefristetes Schulbetretungsverbot hinaus und damit auch ohne gesetzliche Pflicht zum Nachweis der Immunität zu einer faktischen Impfpflicht, um die Schule wieder betreten zu können - dies alles ohne gesetzliche Regelung. Der Umgang mit Windpocken ist lediglich in der Liste der meldepflichtigen Erkrankungen nach Paragraph 34 Abs. 1 IfSG genannt. Das VG Weimar hatte in einem Eilverfahren am 14.03.2019 entschieden, dass das 16-tägige Betretungsverbot bedenkenlos sei, wegen der 90-prozentigen Ansteckungswahrscheinlichkeit.
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-weimar-schulbetretungsverbot-fuer-ungeimpfte-kinder-nach-kontakt-mit-windpocken
Die Gesundheitsämter setzen diese RKI-Vorgaben um, und die Lehrer wiederum halten sich natürlich streng an die Vorgaben des Gesundheitsamts. Schüler werden separiert, Impfpässe kontrolliert, und Ungeimpften wird das Betreten der Schule verboten. Wer nicht das Glück hat, dann zu Hause noch zu erkranken, dem droht bzw. seinen Eltern droht dann wieder der Vorwurf der Schulpflichtverletzung, weil eine Rückkehr in die Schule verboten bleibt. Ich werde über den Fortgang berichten, insbesondere, ob wenigstens eine Befristung des Schulbetretungsverbots erfolgen wird.
Es kann nicht rechtmäßig sein, eine Nachweispflicht und ein (dauerhaftes) Schulbetretungsverbot bei Windpocken indirekt unter Bezugnahme auf die Generalklausel in Paragraph 34 IfSG durchzusetzen, wenn es dazu bei den Masern einer spezifischen Ermächtigungsgrundlage im Gesetz bedurfte.
Und Windpocken sind nur eine der Erkrankungen, die in Paragraph 34 IfSG genannt sind. Man stelle sich vor, welche Effekte es hätte, wenn nun andere Erkrankungen (bedingt durch die Zerstörung des Immunsystems durch die Covid-„Impfung“) häufiger aufträten: Es würde zu massenhaften Impfpflichten gegen alles Mögliche führen, gefordert von den Gesundheitsämtern.
Der Wahnsinn hat Methode.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Varizellen.html#AH