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Sehr geehrter Herr Mandic, ich wende mich an Sie, um die rechtliche Beurteilung eines Vorgangs in Bezug auf die Veröffentlichung unseres Beitrags im Amtsblatt Freiburg zu erbitten. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Zusammenfassung des Sachverhalts: Am Mittwoch, den 24.10.2024, erhielten Stadtrat Castro und ich eine E-Mail vom Presse- und Öffentlichkeitsreferat der Stadt Freiburg im Breisgau, zuständig für das Amtsblatt Freiburg. Darin wurden wir darauf hingewiesen, dass unser Beitrag für die bevorstehende Ausgabe des Amtsblatts noch nicht vorliege und bis spätestens Donnerstag, den 24.10.2024, um 09:00 Uhr eingereicht werden müsse, um noch veröffentlicht zu werden. Ich habe daraufhin unseren Geschäftsführer, Herrn Fabian Kohlmeyer, informiert, der am 23.10.2024 um 16:31 Uhr den Beitrag mit dem Titel „Kulturelle Bereicherung am Stühlinger Kirchplatz“ (Dokument: AfD-Beitrag Amtsblatt Oktober.pdf) an die Redaktionsleitung des Amtsblatts sendete. Am selben Abend, um 20:25 Uhr, erhielt mein Büroleiter eine Antwort der Redaktion mit folgenden Mitteilungen: Der Beitrag sei verspätet eingegangen. Eine Veröffentlichung in der eingereichten Form sei abzulehnen, da der Inhalt nach Einschätzung der Redaktion nicht durch das Redaktionsstatut gedeckt sei. Zusätzlich zu dieser Ablehnung fügte das Amtsblatt das aktuelle Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Stadt Freiburg bei, das auf § 20 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) basiert. Das Statut wurde am 23.07.2024 vom Gemeinderat der Stadt Freiburg beschlossen und trat am 01. August 2024 in Kraft. Herr Kohlmeyer konnte diese Rückmeldung mit der Kritik am Beitrag jedoch erst am 24.10.2024, nach Ablauf der Abgabefrist um 09:00 Uhr, lesen. Damit bestand für ihn keine Möglichkeit, auf die Rückmeldung zu reagieren oder einen überarbeiteten Beitrag einzureichen. Nach Ablauf der Frist erhielt Herr Kohlmeyer am selben Tag eine weitere Nachricht des Amtsblatts, die ihn wie folgt informierte: Sehr geehrter Herr Kohlmeyer, da wir innerhalb der gestern gesetzten Frist bis heute Morgen, 9:00 Uhr, keinen überarbeiteten oder neuen Beitrag erhalten haben, der den Anforderungen des Redaktionsstatuts entsprochen hätte, erscheint die kommende Amtsblatt-Ausgabe OHNE einen Beitrag der AfD-Gruppierung. Wir werden anstelle des AfD-Beitrags folgenden Text abdrucken: Kein Beitrag der AfD Die AfD-Gruppierung hat bis Redaktionsschluss keinen Beitrag geliefert, der den Anforderungen des vom Gemeinderat beschlossenen Redaktionsstatuts entspricht. Das Redaktionsstatut ist unter www.freiburg.de/amtsblatt nachzulesen. Mit freundlichen Grüßen, Stadt Freiburg im Breisgau Presse- und Öffentlichkeitsreferat Redaktion Amtsblatt Position der AfD-Gruppierung im Gemeinderat: Wir, die AfD-Gruppierung im Gemeinderat, sind der Meinung, dass das Amtsblatt der Gemeindeordnung (§ 20 GemO) unterliegt und dass durch die Ablehnung unseres Beitrags eine unzulässige Zensur stattfindet. Unser Beitrag erfülle die Kriterien zur Unterrichtung der Einwohner über kommunale Belange, da der Stühlinger Kirchplatz ein öffentlicher Ort in Freiburg ist und die geforderte Sicherheit in Freiburg ebenfalls einen kommunalen Bezug darstellt. Relevante Passagen aus dem Redaktionsstatut: Ziffer 6: Beiträge müssen einen Bezug zu gemeinderätlichen Zuständigkeiten, städtischen Vorhaben, Planungen oder kommunalpolitischen Veranstaltungen haben. Nicht zulässig sind politische Stellungnahmen ohne kommunalen Bezug, strafrechtlich relevante Äußerungen sowie beleidigende oder menschenverachtende Inhalte. Bei Nichteinhaltung wird der Beitrag zurückgewiesen, mit der Möglichkeit einer Überarbeitung oder Ersatzlieferung. Anhang: AfD-Beitrag Amtsblatt Oktober.pdf (Inhalt des Beitrags umfasst u. a. einen Bezug zu Kriminalität am Stühlinger Kirchplatz sowie allgemeine Forderungen zur Migrationspolitik) und Redaktionsstatut für das Amtsblatt
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