📝 Einspruch bei Anzeige - 2a) RECHTFERTIGUNG ⚖️
Wie du verfassungswidrige Strafverfügungen beeinspruchst
Überarbeitet, verbessert (detaillierte Ausarbeitung)
Rechtssicher demonstrieren Kanal 🕊⚖️
2) RECHTFERTIGUNG
Dann wird ein ordentliches Ermittlungsverfahren gestartet, man erhält eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" (sofern die Behörde die vorgeworfene Verwaltungsübertretung aufrecht erhält)
2a. Im Ermittlungsverfahren kann/sollte man [ebenfalls] Akteneinsicht beantragen, ev. einen Lokalaugenschein und ggf. Sachverständigengutachten fordern; man kann seine Unschuld beweisen und/oder darauf hinweisen, dass die Verordnung verfassungswidrig ist und daher nicht anzuwenden, ...
Möglicher Einspruch, den man anführen kann:
Hier ist - wenn nicht schon im Einspruch angeführt - eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung sinnvoll!
( Dies sind mögliche Argumentationen und nicht verbindlich. normalerweise genügt es schon, seine eigene Unschuld glaubhaft zu machen, allerdings ist es auch sinnvoll, die Verordnung an sich in Frage zu stellen...
Nur zutreffendes anführen!!)
📝 1. [... Ich war spazieren (und habe währenddessen gebetet).
... Ich war auf einer Wallfahrt.
... Ich war zu dem im Schreiben genannten Zeitpunkt/Ort nicht dort.
... Ich habe gegessen/getrunken/geraucht.
... Ich darf aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen.
... Ich habe den nötigen Abstand eingehalten.
... Ich wurde von der Polizei genötigt, den Mindestabstand zu unterschreiten und habe deshalb nicht schuldhaft gehandelt.]
2. Weiters sind die und ist die Anwendung des Covid-19-MG und der Covid-19-Notmaßnahmenverordnungen (im Bescheid genannte Verordnung) gesetz- bzw. verfassungswidrig. Dutzende Verordnungen auf Bundes- und Landesebene wurden vom VfGH bereits aufgehoben, daher sehe ich diese Verordnung auch als verfassungswidrig und nicht anwendbar an.
Da der Behörde die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetze/Verordnungen bekannt ist und sie diese trotzdem anwendet, könnte dies den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs darstellen.
3. Weiters sind gegen die betreffende Verordnung bzw. das Covid-19-MG zahlreiche Beschwerden beim VfGH anhängig.
4. Das Gesundheitssystem stand oder steht nicht vor dem Zusammenbruch (lt. AGES Intensivbettenauslastung bei 29,8 %, Stand 2.2.21) und daher sind keine Freiheitsbeschränkungen oder Masken- und Abstandspflicht rechtmäßig.
5. Zur potentiellen Schädlichkeit/Wirkungslosigkeit von Masken und "lock downs" verweise ich auf die Studien auf www.acu-austria.at, u.a. Studie Prof. Ioannidis, EU-Agentur ECDC und RKI rät von FFP2-Masken ab, wie auch auf Gerhard Pöttler (...)"
👉 Anmerkung: Man kann hier diverse Studien und Gerichtsurteile anfügen, die die gängige Verordnung in Frage stellen.
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Punkt 2b)