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Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vor
PRESSEINFORMATION NR. 19-2024

OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
PAUKENSCHLAG IN OSNABRÜCK
Liebe Community,
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat mit Beschluss vom heutigen Tage (3.9.2024) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 15.3.2022 bis 31.12.2022 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html?fbclid=IwY2xjawFEEVRleHRuA2FlbQIxMQABHbRVq_wP8f65W1wRQ1qDyyMyKF00DSwS-gbJsRapCdVp33pM6mwIWthZWw_aem_qGDvQq11XNqfMaIoZ1kOQw
Nach dieser Vorschrift mussten Beschäftigte im Gesundheitswesen über einen COVID-19-Impf- oder -Genesenennachweis verfügen. Andernfalls konnte das Gesundheitsamt ihnen das Betreten der Arbeitsstelle untersagen.
Das BVerfG hatte zwar § 20a IfSG ursprünglich für verfassungskonform erklärt. Damit wollte sich das VG Osnabrück aber - mit Recht - nicht zufriedengeben angesichts der nunmehr vorliegenden RKI-Protokolle und angesichts des Ergebnisses der Vernehmung von RKI-Chef Lars Schaade.
Das BVerfG wird also erneut über die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Nachweis einer COVID-Injektion im Gesundheitswesen befinden müssen - und wird angesichts des nunmehr erreichten Verfahrensstandes nicht umhin kommen, sich mit den RKI-Protokollen zu beschäftigen.
Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab
Forwarded from Autokorso Freie Geister 4 G's Infokanal (Dirk Ston)
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html 1.
Informationen zur COVID-19-Impfung

COVID-19-Impfungen haben wesentlich dazu beigetragen, dass die SARS-CoV-2-Pandemie in Deutschland verhältnismäßig mild verlaufen ist.
Inhalt

Basis-Wissen
Impfstoffe
COVID-Zertifikate
Nebenwirkungen und Impfschadenrecht

Durch die Entwicklung hochwirksamer Impfstoffe gegen COVID-19 und die breit angelegte Impfkampagne konnte insbesondere die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe verringert und besonders vulnerable Personengruppen geschützt werden. Allerdings ist kein Impfstoff frei von Nebenwirkungen. In sehr seltenen Fällen ist es möglich, dass infolge der Impfung so schwerwiegende Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen auftreten, dass sie in Einzelfällen zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Vor diesem Hintergrund informiert das Bundesministerium für Gesundheit über die wichtigsten Fragen zur COVID-19-Impfung, Nebenwirkungen von COVID-19-Impfstoffen und zum Impfschadenrecht.
Forwarded from Autokorso Freie Geister 4 G's Infokanal (Dirk Ston)
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Fragen-und-Antworten/faq-ser.html 1. Leistungsberechtigt sind Menschen, die durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hierauf hinausgeht.😉🔥🔥 Wir zahlen, nicht die Verursacher‼️

Die Impfung muss für die gesundheitliche Schädigung ursächlich sein. Dabei gelten Beweiserleichterungen nach § 4 Absatz 4 SGB XIV bzw. § 61 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: Es genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) entwickelt nach § 20 Absatz 2 IfSG Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Diese Empfehlungen begründen regelmäßig den medizinischen Standard.

Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung im Einzelfall verursacht wurde, ist Aufgabe der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland.

Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde die Gesundheitsstörung trotzdem als Folge einer Impfschädigung anerkannt werden (§ 4 Absatz 6 Satz 2 SGB XIV bzw. § 61 Satz 2 IfSG). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 4 Absatz 6 Satz 3 SGB XIV bzw. § 61 Satz 3 IfSG).
Forwarded from STNews 🔴 Live (STNews)
🔴 12.04.2024 Kundgebung Autokorso & Protestmarsch in Merseburg

🎤 Ausschnitte aus den Redebeiträgen

Komplette Veranstaltung mit allen Redebeiträgen auf:
👉 Youtube: https://www.youtube.com/@stnews2020
👉 Odysee-Archiv: https://odysee.com/@stnews:8

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Dies sind Zitate von Jacques Attali 1981, der damals Sonderberater von François Mitterrand war.
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🔴 02.09.2023 Aschersleben

Interview mit Frank der bei dem unverhältnismäßigen Übergriff der POLIZEI verletzt wurde.

Danke an Frank nochmal dafür und wir wünschen gute Genesung.

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🔴 02.09.2023 Aschersleben

Redebeiträge der Demo komplett ( 00:35:38 )

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🟥 LIVE | NACH der WAHL: Medien wollen Erfolg von Sachsen & Thüringen vermiesen! | #ANALYSE

Alles schreit CDU. Dabei hat die AfD die Wahlen gewonnen. Die blaue Partei verzeichnet die größten Zugewinne. Jetzt will man mit Tricks die Sperrminorität angreifen und im TV den Erfolg mit der NS-Zeit vergleichen! Eine #ANALYSE mit MARTIN BRAUKMANN & MARKUS HAINTZ.

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100 Jahre Handelskrieg gegen das deutsche Volk Schreibt in den Kommentar‼️
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