Karlsruhe für Frieden/Güzey Israel informiert

#benachteiligt
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Für Frieden, die Aufrechterhaltung unserer Grundrechte, Selbstbestimmung und eine Diskriminierungsfreie Gesellschaft💥
Remember! Heute vor 3 Jahren!

Ich habe heute mit der #Antidiskriminierungsstelle in Berlin telefoniert!
Die #Stadt hat mir für morgen als #Versammlungsleiterin eine #Maskenpflicht verhängt, obwohl die #Versammlung unter #freiemHimmel ist! Nun ist es aber so das ich aus #gesundheitlichenGründen #keineMaske tragen kann und ein #Attest dafür habe! Die Stadt sagt dann müsste ich meine Position als Versammlungsleitung abgeben aufgrund weil ich keine Maske tragen kann...
Nun ist es aber so das ich mich sehr #benachteiligt fühle, ich kann das auf keinster Weise nachvollziehen und dafür haben wir eigentlich ein #Gesetz in #Deutschland! Nämlich unser #Grundgesetz! Warum soll ich nicht die Leitung übernehmen dürfen? Ich kann die #Sicherheitsabstände einhalten, ich habe #Ordner, ich verstehe das ganze nicht!
Mir fehlen die Worte 🤐 aber ich werde es trotzdem versuchen ❤️, Und wenn alle Stricke reisen muss es spontan einer von den 5 Lieben Menschlein die mitwirken übernehmen☺️, wird schon klappen ❤️... Denn eine Rückmeldung von der Stadt habe ich nicht bekommen

Und das habe ich bezüglich meinem Anliegen bei der Antidiskriminierungsstelle als #Antwort bekommen:

 Sehr geehrte Frau Israel,

wie telefonisch besprochen, schicke ich Ihnen eine kurze Einschätzung unserer Rechtsauffassung zum Verbot der Übernahme der Versammlungsleitung wegen fehlendem Mund-Nasen-Schutz , die Sie gerne an die Stadt Karlsruhe weiterleiten können.

Die Versagung der Übernahme der Versammlungsleitung durch die Stadt Karlsruhe mit der Begründung, dass Sie keinen Mund-Nasenschutz Tragen können, verstößt möglicher Weise gegen Art 3 Absatz 3 Grundgesetz. Hiernach darf niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden. In Betracht kommt hier eine mittelbare Benachteiligung auf Grund der Behinderung, da sich die ausnahmslose Anforderung einen Mund-Nasenschutz zu tragen sich nachteilig auf Menschen mit einer Behinderung auswirkt, die behinderungsbedingt keinen Mundschutz tragen können.
Eine solche Benachteiligung ist nur zulässig, wenn sie durch ein sachliches Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und verhältnismäßig sind. Zu berücksichtigen ist auch
§ 3 Absatz 2 Nr. 2 der Corona Verordnung #BadenWürttemberg, wonach keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Da die Versammlung im Freien stattfindet und Abstandsregeln auch beim persönlichen Kontakt der Versammlungsleitung mit den verantwortlichen Personen gewahrt werden kann, erscheint das ausnahmslose Bestehen auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Person der Versammlungsleitung in der Tendenz unverhältnismäßig zu sein.
Wir regen daher an, dass die Stadt Karlsruhe ihre Entscheidung unter den genannten Gesichtspunkten überdenken sollte.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx
Referentin
Referat ADS-3 Beratung
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Antidiskriminierungsstelle des Bundes

#wirvergessennicht

11.07.2023
🕊 https://t.center/GI_informiert