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Juraprofessor Tim Drygala über die Feinheiten des Äußerungsstrafrechts: „Für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das Ausmaß der emotionalen Beeinträchtigung maßgeblich. Diese dürfte vor allem dann gering sein oder sogar völlig fehlen, wenn der Beleidigte erst durch eine beauftragte Agentur oder durch Mitarbeiter von der Beleidigung erfährt und wenn ihm sogar nur eine Mappe mit Strafanzeigen und Klageanträgen vorgelegt wird, die er abzeichnet, ohne sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. (…) Fraglich ist zudem, ob man in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch jedes Verfahren einzeln betrachten kann. Werden wegen im Wesentlichen gleichlautender Beleidigungen 250 Verfahren im Monat anhängig gemacht, wie dies in der Presse berichtet wird, so kann dies zu exorbitanten Entschädigungssummen führen.“ NJW 2025, 278 via Jessica Hamed. https://t.center/Rosenbusch
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