Erste wissenschaftliche Auswertung von „Lernen im Freien“
Im vierten Leitsatz des BGH-Beschlusses 1 BvR 971/21 - 1 BvR 1069/21 heißt es:
"Bei einer lange andauernden Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Gesetzgeber seinen Entscheidungen umso fundiertere Einschätzungen zugrunde legen, je länger die zur Bekämpfung der Gefahr ergriffenen belastenden Maßnahmen anhalten. Allerdings dürfte der Staat große Gefahren für Leib und Leben am Ende nicht deshalb in Kauf nehmen, weil er nicht genug dazu beigetragen hat, dass freiheitsschonendere Alternativen zur Abwehr dieser Gefahren erforscht wurden."
Wir freuen uns außerordentlich, hier einen ersten
wissenschaftlichen Bericht über unsere Initiative „
Lernen im Freien“ vorlegen zu können, bei welcher es sich (auch wenn sie explizit nicht ein
schulisches, sondern ein
sozialpädagogisches Angebot darstellt) zweifelsfrei um den Ansatz einer solchen "
freiheitsschonendere(n) Alternative" handelt.
https://lernen-im-freien.eu/wp-content/uploads/2022/12/Bericht_LiF_DTello_29nov22.pdf
Gleichzeitig verbessert der Bericht die Datenlage zu
selbstbestimmter Bildung und stellt im Ergebnis eine
Gegenthese zum Urteil des BVerwG 6 C 12.12 dar, in welchem es heißt:
(...) nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht (...)" vermag "jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen (...), der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert (…)"
Wir danken allen Beteiligten aus ganzem Herzen.
Matthias Lebschy