Zu der Frage, ob Krankenkassen für Off-Label-Therapien von Covid-19-Injektionsgeschädigten einstehen müssen.Dazu habe ich kürzlich folgende Korrespondenz mit dem Düsseldorfer Arzt Ralf Tillenburg geführt, der eine Schwerpunktpraxis für Post-Vac-Geschädigte betreibt:
„Lieber Herr Tillenburg, noch ein sehr wichtiger Aspekt. Ihr Kollege Jörg-Heiner Möller schriebt in seinem Buch (u.a.) auf Seite 137 (Zitat): "...wir wissen ja noch nicht, ob, wenn ja und in welchem Zeitraum Post-Vac - und analog Post-Covid- tödlich sind."
Wie sehen Sie das? Nach allem, was ich gelesen habe, kann man mittlerweile doch auf jeden Fall zumindest in schweren Post-Vac-Fällen (also Fällen mit schweren Gesundheitsschäden mitsamt einer schweren Schädigung des Immunsystems) zuverlässig behaupten, dass Post-Vac tödlich ist. Wenn der Körper noch jahrelang nach der Injektion immer wieder Spikes produziert, dann müsste das doch in jedem Falle als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden können. Denn wer kann sagen, dass der ohnehin geschwächte Körper des Geschädigten solche stets neuen Angriffe auf sein Immunsystem immer wieder überstehen kann? Die Frage, in welchem Zeitraum Post-Vac dann schließlich tödlich endet, mag zwar niemand generell beantworten können. Aber die Frage des "Ob" sollte meines Erachtens eindeutig beantwortet werden können, zumal ja auch so viele Menschen an diesen Schäden versterben.
Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für die Frage, ob die Krankenkassen den Geschädigten - im Einklang mit dem sog. Nikolaus-Beschluss des BVerfGs vom 6.12.2005 - für bestimmte Off-Label-Therapien eine Deckungszusage erteilen müssen.“
Die Antwort von Ralf Tillenburg:„Das sehe ich ähnlich. Eine sichere Aussage ist nicht möglich. Ob sie tödlich sind, ist unklar, dass sie "potenziell" tödlich sind, kann man aber sicher sagen.
Sicher werden einige Menschen nach meiner Einschätzung noch an den Folgen von PostVac sterben.
Ich kenne aber auch schwere Fälle, denen es irgendwann doch wieder besser geht und die sich (zumindest vorübergehend) erholen.“
Damit liegen alle Voraussetzungen vor, die von den Krankenkassen gem. dem sog. Nikolaus-Beschluss des BVerfGs vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 verlangt werden, siehe
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051206_1bvr034798.html- In Kurzform:1.
Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor.
Var. 1 kann eindeutig bejaht werden.
2.
Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung steht nicht zur Verfügung.
Das ergibt sich schon daraus, dass das PEI und die Schulmedizin überhaupt kein Behandlungskonzept für Post-Vac entwickelt haben.
3.
Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.
Das kann nach den Erfahrungswerten von Ralf Tillenburg also ebenfalls eindeutig bejaht werden.
https://t.center/RAWilfriedSchmitz