Auch Lauterbach stellt Strafantrag gegen Bürger. Statista suggeriert fälschlicher Weise, dass Lauterbach nicht gegen Bürger vorgeht. Dem ist nicht so.
Laut
Statista hat Karl Lauterbach vom 26. September 2021 bis August 2024 keinerlei Strafanzeigen gegen Bürger eingereicht. Das ist möglich. Ich kann allerdings aufgrund eigener Aktenkenntnis in einem unserer vielen Mandate gegen hochrangige Politiker
anwaltlich versichern, dass mir ein
Strafantrag von Karl Lauterbach vom 14. Juli 2024 vorliegt.
Strafantrag und Strafanzeige sind zu unterscheiden. Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, einen Strafantrag nur der Betroffene einer (vermeintlichen) Straftat. Bei gewöhnlichen Beleidigungen ( § 185 StGB) ist ein fehlender Strafantrag ein Verfolgungshindernis.
Im Rahmen des § 188 StGB ("Majestätsbeleidigung" von Politikern) kann die Staatsanwaltschaft aber auch das besondere öffentliche Interesse annehmen. Dann kann auch ohne Strafantrag angeklagt bzw. ein Strafbefehl beantragt werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht.
Die obige Statistik ist daher irreführend, da damit suggeriert wird, dass Lauterbach nicht gegen Bürger vorgegangen ist. Der Strafantrag in unserer Akte beweist das Gegenteil.
In dem von
HAINTZ legal verteidigten Verfahren soll zudem auch Bundeskanzler Scholz beleidigt worden sein. Allerdings hat Scholz auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Scholz hat der Verfolgung unserer Mandantschaft von Amts wegen jedoch nicht widersprochen, was dazu führt, dass die Staatsanwaltschaft weiter wegen des Verdachts der Beleidigung (§ 188 StGB) zulasten von Scholz ermitteln kann. Würde Scholz dem widersprechen, dann müsste die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit einstellen.
Lauterbach hingegen hat aktiv Strafantrag gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er eine strafrechtliche Verfolgung unabhängig von der Staatsanwaltschaft wünscht.
Markus Haintz
Rechtsanwalt