Nachdem offensichtlich einige Bundesrichter begriffen haben, dass bei der nachträglichen Aufschaltung des ominösen Korrekturfaktors bei adaptiven 5G-Sende-antennen auch sie zu den Beschissenen gehören, erfolgt jetzt bereits das dritte Bundesgerichtsurteil in dieser Sache. Deutlicher könnte es kaum sein.
(Korrekturfaktor siehe unter
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2022/08/Faktenblatt-2022-1.pdf )von Hansueli Jakob – 3. Oktober 2024
Da könnten kantonale NIS-Fachstellen noch lange behaupten, an den im Standortdatenblatt ausgewiesenen OMEN (Orte empfindlicher Nutzung) könne die Strahlung sogar zurückgehen, wenn durch die adaptiven Sendeantennen eine ganz andere räumliche Verteilung der Strahlung entsteht. Da könnten ebenso gut neue OMEN entstanden sein, die berechnet werden müssten. Und daran, solches zu erfahren, hätte die Anwohnerschaft ein berechtigtes Interesse. Deshalb sei für die nachträgliche Aufschaltung des Korrekturfaktors auf bewilligte Anlagen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig. Urteil 1C_414/2022 vom 9.824 E4.31 bis 4.3.4
MediaDie Entmachtung der BPUK
Diese Erwägungen des Bundesgerichts widersprechen den Empfehlungen der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren diametral.
Diese hätten keinerlei Gesetzeskraft, sagt das Bundesgericht in E4.3.3 Zitat: Aus den Empfehlungen der BPUK, auf die sich sowohl die Vorinstanz wie die Beschwerdegegnerin stützen, können diese vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesen Empfehlungen kommt weder Gesetzeskraft zu noch sind sie für die Gerichte verbindlich. Ende Zitat
Aufgehoben wird damit folgende unseelige Empfehlung der BPUK, welche uns in der Vergangenheit immer wieder zu schaffen machte resp. vorgehalten wurde und zur Abschmetterung von tausenden von Einsprachen durch kommunale und kantonale Behörden geführt haben. Zitat aus den Weisungen der BPUK:
Kriterien für Bagatelländerungen
Änderungen im Sinne der NISV von Mobilfunkanlagen führen nicht in jedem Fall zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke. Um unverhältnismässigen dministrativen Aufwand zu vermeiden, wird empfohlen, solche Änderungen unter folgenden Kriterien als Bagatelländerungen zu behandeln und auf eine (ordentliche) Baubewilligung zu verzichten:
1. An Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen der Anlagegrenzwert vor der Änderung im massgebenden Betriebszustand bereits mehr als 50 % ausgeschöpft war, nehmen die berechneten elektrischen Feldstärken nicht zu.
2. An den übrigen OMEN liegen die berechneten elektrischen Feldstärken im massgebenden Zustand mindestens 50 % unter dem Anlagegrenzwert und nehmen im Vergleich zur vorherigen Situation um weniger als 0,5 V/m zu. Ende Zitat.
Diesem Unfug setzt nun das Bundesgericht ein Ende.
Den Weisungen der BPUK kommt weder Gesetzeskraft zu noch sind diese für die Gerichte verbindlich.
Kein Trost für die Tausenden von Beschwerdeführenden der letzten 6 Jahre, die infolge von Geldmangel nicht mehr ans Bundesgericht gelangen konnten.
Hier wurden gutgläubige Bürgerinnen und Bürger von den Regierenden der Kantone auf hinterhältigste Weise um ihre Rechte gebracht und mit unzulässigen Kosten bestraft. Von ein- statt ausgebildeten Regierungsräten und Regierungsrätinnen, die sich Kompetenzen anmassten, die sie gar nie besassen. Das dürfte noch einige Konsequenzen nach sich ziehen.
https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/dokumentation/berichte-gutachten-konzepte/umwelt/BPUK_Mobilfunkempfehlungen_19.09.2019.pdf
Siehe Seite 6 Kapitel Kriterien für Bagatelländerungen.
Mit gewaltigem Dank an den unermüdlichen Kämpfer Daniel Laubscher von Laubschers Plannetzwerk
www.plannetzwerk.ch
welcher diesen Erdrutsch mit gewaltigem persönlichen Einsatz schliesslich ausgelöst hat.
Media
via Gigaherz
https://www.gigaherz.ch/bundesgericht-entmachtet-die-bpuk/