⚖️ Zum Thema Verhältnismäßigkeit
bei der Polizeiarbeit in Österreich 👮🇦🇹
-> Bezugnehmend auf die
Aussage der Einsatzleiters der Demo-Stuttgart
@Rechtssicher demonstrieren
➡️ Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
§ 29 Abs 1
"Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt."
§ 28a Abs 3
"In die Rechte eines Menschen dürfen sie ... nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis ... steht."
➡️ und ganz besonders hier ersichtlich:
Richtlinienverordnung
§ 1 Abs 3
" ... die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [haben] ... nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. ..."
➡️ Pfefferspray/Tränengas und Wasserwerfer sind als Dienstwaffen gem. § 3
Waffengebrauchsgesetz zu werten!
§ 4
"Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, [oder] wenn ... verfügbare gelindere Mittel ... ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben."
§ 6 Abs 1
"Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen."
🔶 BESCHWERDEMÖGLICHKEIT 🔶
Maßnahmenbeschwerde
Sollten die Handlungen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt außer Verhältnis stehen, so kann
gem Art 130 Abs 1 Zi 2 und Art 132 Abs 2 B-VG iVm
§ 88 SPG Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten eingebracht werden!
👉 Hierzu besteht die
Möglichkeit für Verfahrenshilfe