G-Punkt vs W-Punkt
Wer kennt ihn nicht, den G-Punkt der Frau oder zumindest das Gerede darüber? Sexualforscher erläutern die Technik, die zu höchsten Glück führen soll. So weit, so gut. Doch was hat das mit dem Widerstand und einem W-Punkt zu tun?
Angenommen, jemand kommt - natürlich völlig absurderweise - auf die Idee, dass unsere Staatsanwälte weisungsgebunden seien und unsere Richter während der Coronazeit befangen geurteilt hätten, dann könnte ihm einfallen, bei künftigen Prozessen den W-Punkt des Richters zu stimulieren, um ihn zur Einstellung des Verfahrens zu bewegen.
Und wo sitzt der W-Punkt und wie könnte er stimuliert werden?
Der W-Punkt oder auch wunde Punkt befindet sich in der Mitte des Trommelfells des Richters und wird durch die Stimme des Angeklagten und dessen Wahlverteidiger stimuliert. Hierzu müssen Angeklagter und Wahlverteidiger natürlich alle rechtlichen Möglichkeiten kennen, die das Verfahren in die Länge ziehen:
- plötzliche so schwere Krankheit, dass der Arzt eine Verhandlungsunfähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit bescheinigen muss, sodass der Termin neu aufgesetzt werden muss
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung wegen Hinzuziehung eines weiteren Wahlverteidigers (§138 Abs. 2 StPO)
- Plädoyer, ohne sich zu wiederholen, so lang wie möglich (Z.B. Verlesen der RKI-Files mit 1000 Seiten)
- Antrag auf Einstellung des Verfahrens
- Antrag auf Hinzuziehung von neuen Beweisen der Täterschaft der Regierung, die das eigene Verhalten zum notwendigen vaterländischen Dienst der Notwehr als besonders staatsdienend und ehrenwert darstellen
Der Richter hat das natürliche Interesse solch ein Verhalten nicht zuzulassen. Gleichzeitig muss er jedoch befürchten, dass es zu einem Revisionsverfahren kommt, bei dem Angeklagter oder Rechtsbeistand die abgelehnten Anträge als mögliche Verfahrensfehler präsentieren können.
So eine Vorgehensweise ist einem Rechtsanwalt zwar theoretisch möglich. Praktisch riskiert er in den Augen der Richterschaft seinen Ruf als seriöser und damit ernstzunehmender Rechtsanwalt.
Für viele Dissidenten sind die Rechtsanwälte aber sowieso schon ausgeschlossen, weil zu kostenintensiv und gleichzeitig unsicher, was die Einstellung des Verfahrens angeht, da die Dissidenten ja sowieso von befangenen Richtern ausgehen.
Weil der Wahlverteidiger kein Jura studiert hat, sondern einen anderen Beruf ausübt, hat er keine Angst, arbeitslos zu werden. Er kann mit dem Angeklagten eine für beide Seiten günstige Vereinbarung über seine Kosten treffen, da er nicht nach den Anwaltspauschalen abrechnen muss. Im optimalen Fall erreichen Wahlverteidiger und Angeklagter, dass die Auslagen erstattet werden.
Da jedoch unsere Staatsanwälte und Richter weder weisungsgebunden noch befangen sind, ist dieses Verhalten nicht nötig und auch völlig unangemessen.
Euch ein schönes Wochenende
Euer Stefan