JURISTISCHE PERSONEN DÜRFEN NICHT IM ORDRE PUBLIC (öffentlicher Ordnung) TÄTIG SEIN
Ein Staat kann als Rechtsubjekt nur Rechtschuldverträge machen, da es kein Rechtträger, sondern als Subjekt (als Söldnernarr) Grundrecht verpflichtet ist. Legislative, Judikative und Exekutive haben keine Grundrechtberechtigung und keine Grundrechtbefugnis. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte durch die Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/15,
• die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und
• Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.
Demnach sind alle Universitäten und Hochschulen der Länder und des Bundes ohne Grundrechtberechtigung und ohne Grundrechtbefugnis. Gemäß Feststellung in BVerfGE 1 BvR 1766/2015 der Verfassungsordnung gilt,
juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).
Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden. Denn nach der
Konfusions- und Durchscheinargumentation können sie gemäß ultra vires ohne ius gentium, kein acta iure imperii haben,
Also nicht grundrechtverpflichtet und gleichzeitig grundrechtberechtigt sein oder mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.