Aus der beliebten Reihe
#RichtigErinnern ein Evergreen vom
#Bundesverfassungsgericht:
„
Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG ist im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert werden. Anhaltspunkte für eine insoweit unzureichende Aufgabenerfüllung, die Anlass für eine Begrenzung des Beurteilungs- und Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers sein könnten,
sind schon angesichts des dynamischen Pandemieverlaufs mit dem Auftreten mehrerer Virusvarianten
nicht ersichtlich.“ - (1 BvR 781/21 -, Rn. 191)
#RKILeaks #RKIFileshttps://www.bverfg.de/e/rs20211119_1bvr078121.html (
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@RA_Friede