»Gemessen daran [an den Bestimmungen des Grundgesetzes] setzt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf die Eröffnung und Führung eines Girokontos bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts voraus, dass die begehrte Leistung einem Anderen bereits tatsächlich erbracht wird, welcher – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende Antragstellerin [Compact] – derselben Vergleichsgruppe angehört (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris Rn. 26). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist hier nicht – sowie die Antragsgegnerin [die Sparkasse] meint – mit Organisationen und Bestrebungen vergleichbar, die von den Verfassungsschutzämtern als erwiesen rechtsextrem beobachtet werden. Gemeinsamer Bezugspunkt der Vergleichsgruppen ist hier die Eigenschaft der Antragstellerin als Verein, der sich wirtschaftlich betätigt. Denn ob das hier in Rede stehende Differenzierungskriterium, nämlich die Beobachtung der Antragstellerin durch den Verfassungsschutz, tragfähig ist oder nicht, ist demgegenüber auf der Ebene der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu klären. Es ist methodisch unzulässig, dieses Kriterium auf die Ebene der Vergleichsgruppenbildung vorzuverlagern und damit eine Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 31. März 2021 – 5 C 2.20 –, juris Rn. 101). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbereich keine Girokonten für sich wirtschaftlich betätigende Vereine führt.«
Sodann beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob ein sachgerechter Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Compact gegenüber anderen Unternehmen dennoch rechtfertigen würde. Die Richter zitieren aus dem Verfassungsschutzbericht 2023, laut dem Compact regelmäßig antisemitische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte verbreite, und gehen auf das durch das Innenministerium im Sommer verfügte Verbot der Gesellschaft ein. Den Richtern zufolge dürfe ein Verein im Lichte des Artikels 9 Absatz 2 Grundgesetz »nur unter engen Voraussetzungen verboten werden« und genieße »insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen«. Da Compact derzeit nicht verboten ist, muss eine Ungleichbehandlung unterbleiben und das Girokonto als Voraussetzung der Fortexistenz des Vereins gewährt werden. Die Sparkasse sei nicht dazu berufen, die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot festzustellen:
»Allein die Beobachtung und Berichterstattung des Verfassungsschutzes kann die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, d.h. die gleichheitswidrige Vorenthaltung eines Girokontos, nicht stützen, selbst wenn die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Antragstellerin der Sache nach nicht zu beanstanden sein mag. Die Antragsgegnerin ist als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Damit steht fest, dass sie sich verfassungstreu in dem Sinne zu verhalten hat, dass sie keine verfassungsfeindlichen Handlungen ihrer Kunden unterstützt. Anderseits hat sie aber auch die in Art. 9 Abs. 1 GG besonders geschützte Vereinigungsfreiheit, die in Art. 9 Abs. 2 GG hierfür gesetzten Grenzen und das in §§ 3 ff. VereinsG geregelte Verbotsverfahren zu beachten.«