Das kurzzeitig verbotene Compact–Magazin hat nun ein Firmenkonto am neuen Geschäftssitz im Burgenlandkreis erstritten. Die örtliche Sparkasse muss der GmbH ein Girokonto einrichten. In dem bemerkenswerten Beschluss, der mir vorliegt, argumentieren die Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, dass jegliche Personenvereinigungen (e.V., GmbH usw.) ebenso wie Parteien ein Recht auf Gleichbehandlung besitzen. Die neue Rechtsprechung kommt allen kritischen Medien in Deutschland zugute.
Der Beschluss vom 21. November stützt sich auf Artikel 3 Grundgesetz – »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3, wonach die Grundrechte auch auf juristische Personen anwendbar sind. Hinzu tritt Artikel 2 Landessparkassengesetz. Dort steht, dass Sparkassen den Auftrag haben, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in ihrem Geschäftsgebiet sicherzustellen. Dieser Versorgungsauftrag findet sich genauso in den Sparkassengesetzen anderer Bundesländer. Die Richter befanden:
»Auch wenn die Antragstellerin [also die COMPACT-Magazin GmbH] vom Verfassungsschutz des Bundes beobachtet wird, versperrt ihr dies nicht die Möglichkeit, sich auf ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen. Denn damit hat die Antragstellerin dieses Grundrecht nicht verwirkt. Unabhängig davon, dass Art. 3 GG nicht zu den in Art. 18 Satz 1 GG benannten Grundrechten gehört, die einer Verwirkung unterliegen können, fehlt es im Fall der Antragstellerin bereits an dem nach Art. 18 Satz 2 GG erforderlichen Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung und ihr Ausmaß.«
Die Sparkasse ist nach Ansicht der Richter an das Grundgesetz gebunden:
»Gemäß § 2 Abs. 3 SpkG-LSA führt sie [die Sparkasse] ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags. Mit der Bereitstellung von Girokonten gewährt sie daher öffentliche Leistungen, ist im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge als Teil der vollziehenden Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG tätig und insoweit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dem steht eine privatrechtliche Natur der Vertragsverhältnisse zu den Kunden, insbesondere der Girokontoverträge, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 BvR 2456/18, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. März 2003 – XI ZR 403/01, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 19. August 2014 – 4 A 810/13 –, juris Rn. 28; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 –, juris).«
Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht grundsätzlich dann, wenn die Sparkasse Geschäftsbeziehungen zu vergleichbaren Organisationen unterhält. Dabei kommt es aber nicht auf die politischen Ansichten an, sondern auf die Rechtsform. Wenn die Sparkasse wirtschaftlich aktiven Vereinigungen (etwa GmbHs) ein Konto gewährt, muss sie auch anderen wirtschaftlich tätigen Vereinigungen ein Konto einrichten: